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Vitamin B2 Höchstmengen in Europa

Vitamin B2 färbt den Urin gelb – ein häufiger Grund für Verbraucheranfragen. Regulatorisch unproblematisch, aber die Deklaration der aktiven Form ist entscheidend.

Stand: 2025 | Quellen: BfR, EFSA, UK FSA, Swiss FSVO, nationale Behörden | 3 Länder erfasst

Vitamin B2 Höchstmengen auf einen Blick

Schnellübersicht der wichtigsten EU-Märkte (Stand: 2025)

LandHöchstmengeQuelleStatus
🇩🇪DE4.5 mgBfRErlaubt
🇫🇷FR3.6 mgANSESEinschränkung

Hinweis: Alle Angaben pro Tagesdosis für Erwachsene. Ausführliche Tabelle mit allen 3 Ländern weiter unten.

Häufige Fragen zu Vitamin B2

Ist Vitamin B2 in Deutschland als NEM erlaubt?

Ja.

In Deutschland ist Vitamin B2 bis 4.5 mg pro Tagesdosis in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig (Quelle: BfR Höchstmengenempfehlung).

Allgemeine Infos

Kategorie:

Vitamin

Einheit:

mg

Häufige Formen:

Riboflavin, Riboflavin-5-phosphat

Gesundheitliche Vorteile

  • Energiestoffwechsel
  • Hautgesundheit

Compliance-Status

Länder erfasst:
3
Zielgruppen:
1
Jetzt prüfen

Regulatorischer Hintergrund: Vitamin B2

Warum Vitamin B2 in der EU besonders reguliert wird

Keine offiziellen EU-Höchstmengen. Die aktive Form Riboflavin-5-phosphat (FMN) muss korrekt deklariert werden. Überdosierungen sind praktisch unmöglich, da überschüssiges B2 über den Urin ausgeschieden wird.

Höchstmengen nach Land

Übersicht der maximal zulässigen Mengen pro Tagesdosis in Nahrungsergänzungsmitteln

LandHöchstmengeZielgruppeBehördeHinweise
🇫🇷Frankreich3.6 mg
Erwachsene
ANSESKeine besonderen Hinweise
🇩🇪Deutschland4.5 mg
Erwachsene
BfRKeine besonderen Hinweise
🇩🇪Deutschland3.5 mg
Erwachsene
BfRKeine besonderen Hinweise
🇵🇱Polen40 mg
Erwachsene
GIS
Keine besonderen Hinweise

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Nutzen Sie unseren kostenlosen Compliance-Check, um Ihre Rezeptur mit Vitamin B2 für alle Zielmärkte zu prüfen.

Quellen & Referenzen

Offizielle Behörden-Dokumente zu Vitamin B2 Höchstmengen

Stand der Daten: Januar 2025. Supplement-Check.eu übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige nationale Behörde.