Schweiz: BLV harmonisiert Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel mit EU
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Schweiz: BLV harmonisiert Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel mit EU
Das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat im Juli 2020 mit der Revision STRETTO III die Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln überarbeitet. Ziel war die Harmonisierung mit EU-Recht und ein verbesserter Verbraucherschutz.
Hintergrund
Die Schweiz verfolgt traditionell eine enge Anlehnung an EU-Regulierungen im Lebensmittelbereich, um Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Die STRETTO III-Revision nutzt den "Tolerable Upper Intake Level" (UL) als Obergrenze und orientiert sich an den wissenschaftlichen Bewertungen der EFSA.
Kernaussagen
- STRETTO III harmonisiert Schweizer Recht mit EU-Vorschriften
- Der Tolerable Upper Intake Level (UL) dient als Obergrenze
- Einige Mikronährstoffe haben höhere Tageshöchstmengen erhalten (z.B. Folsäure, Niacin, Vitamin C, Vitamin D)
- Andere wurden reduziert (z.B. Beta-Carotin, Calcium, Zink)
- Vitamin A ist nicht mehr als solches zugelassen, Beta-Carotin jedoch weiterhin
- Die Änderungen traten im Juli 2020 in Kraft
Auswirkungen für Hersteller
Für Hersteller, die den Schweizer Markt bedienen, bedeutete STRETTO III teilweise erhebliche Reformulierungen. Produkte, die zuvor in der Schweiz zulässig waren, mussten möglicherweise angepasst werden. Gleichzeitig erleichtert die Harmonisierung mit der EU den grenzüberschreitenden Handel und reduziert den Aufwand für länderspezifische Varianten.
Handlungsempfehlungen
- Prüfen Sie alle für die Schweiz bestimmten Produkte auf Konformität mit STRETTO III
- Vergleichen Sie Schweizer und EU-Höchstmengen für Ihre Formulierungen
- Nutzen Sie die Harmonisierung für effizientere Produktentwicklung
- Beachten Sie spezifische Schweizer Kennzeichnungsanforderungen
- Dokumentieren Sie die Einhaltung der Höchstmengen
- Informieren Sie sich über zukünftige Anpassungen an EU-Änderungen
- Berücksichtigen Sie die Schweizer Anforderungen bei Novel Foods
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Hersteller sollten bei regulatorischen Fragen rechtlichen Rat einholen.
Quelle: BLV - Nahrungsergänzungsmittel
Quelle zum Überprüfen oder Vertiefen
BLV Revised Regulations for Food Supplements